In der Regel zahlt, wer die Wohnung zurückgeben muss: der Mieter selbst, nach einem Todesfall die Verlassenschaft bzw. die Erben. Bei einer Delogierung streckt der Vermieter die Kosten vor und kann sie dem Mieter auferlegen lassen; die öffentliche Hand springt nur im Einzelfall ein. Wer genau zahlt, hängt also an der Lage: Auszug, Vertretung, Todesfall oder Räumungsklage.
Die Frage ist selten „ob“ gezahlt wird, sondern von wem – und das lässt sich meist früh klären.
Der Normalfall: Der Mieter zahlt
Am Mietende ist die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde (§ 1109 ABGB). Für Abnützung haftet der Mieter dabei nur, wenn sie durch Beschädigung oder Missbrauch entstanden ist (§ 1111 ABGB). Eine volle Wohnung zu räumen, gehört deshalb zur Rückgabe – und die Kosten trägt, wer ausziehen muss. Das gilt auch, wenn der Mieter selbst eine Firma beauftragt, denn wer den Auftrag gibt, ist Vertragspartner und zahlt die Rechnung.
Gut zu wissen: Holen Sie vorher ein schriftliches Offert ein. Ein fester Betrag hilft beim Gespräch mit dem Vermieter, mit Angehörigen und mit Behörden mehr als jede Schätzung.
Wenn eine Erwachsenenvertretung besteht
Kann der Mieter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, handelt unter Umständen eine Vertreterin oder ein Vertreter für ihn. Das kann eine Vorsorgevollmacht sein oder eine gewählte, gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung. Die vertretende Person beauftragt die Räumung dann im Rahmen ihrer Befugnis. Angehörige ohne eine solche Befugnis können für die Wohnung eines anderen in der Regel keinen Auftrag geben.
Sie brauchen ein Offert für Erben, Vermieter oder Amt?
Schicken Sie uns ein paar Fotos oder vereinbaren Sie eine Besichtigung. Sie bekommen ein schriftliches Offert, mit dem Sie bei allen Beteiligten weiterkommen.
Jetzt Offert anfragenNach einem Todesfall: Verlassenschaft und Erben
Bei Mietwohnungen, die unter das MRG fallen, beendet der Tod des Mieters den Mietvertrag nicht von selbst (§ 14 Abs. 1 MRG). Haben Angehörige im Haushalt gelebt, können sie unter Umständen in den Vertrag eintreten; sonst richtet sich eine Kündigung gegen die Verlassenschaft. Bis zur Einantwortung zahlt die Verlassenschaft, danach die Erben. Wie weit Erben mit ihrem eigenen Geld haften, hängt von ihrer Erbantrittserklärung ab.
Bedingt oder unbedingt antreten
Mit einer bedingten Erbantrittserklärung haften Erben nur bis zum Wert dessen, was in der Verlassenschaft tatsächlich vorhanden ist. Dafür errichtet der Notar als Gerichtskommissär ein Inventar. Das Amtsportal oesterreich.gv.at empfiehlt diesen Weg besonders, wenn man wenig über die Lebensumstände des Verstorbenen wusste – bei einer Messie-Wohnung ist das häufig der Fall. Besprechen Sie es mit dem Gerichtskommissär, bevor Sie unterschreiben.
Wenn niemand erbt
Eine Erbschaft kann man ausschlagen. Dann werden aus der Verlassenschaft zuerst diese Posten bezahlt:
- die Verfahrenskosten
- die Miete bis zur Räumung
- ein einfaches Begräbnis
Muss dafür eine Wohnung geräumt werden, bestellt das Gericht eine Verlassenschaftskuratorin oder einen Verlassenschaftskurator. Reicht das Vermögen nicht, kann die Räumung am Ende beim Vermieter bleiben.
Gut zu wissen: Räumen Sie als Angehöriger nicht auf eigene Faust, solange nicht klar ist, wer erbt. Geräumt wird nur im Auftrag der Berechtigten – klären Sie vorher mit dem Gerichtskommissär, wer das ist.
Mehr aus dem Ratgeber.
Wenn Sie Vermieter sind oder wissen wollen, welche Stellen helfen:
Bei einer Delogierung: Der Vermieter streckt vor
Kommt es zur Räumungsexekution, beantragt sie der Vermieter beim Gericht. Er muss die Kosten vorstrecken:
- Gerichtsvollzieher
- Schlüsseldienst
- Räumungstrupp
- Einlagerung
Auferlegt werden diese Kosten dem Mieter. In der Praxis sind sie aber oft nicht einbringlich, und der Vermieter bleibt darauf sitzen. Zurückgelassene Sachen werden protokolliert. Unpfändbarer Hausrat ist dem Mieter zur Verfügung zu halten; einfach entsorgen darf der Vermieter ihn nicht ohne Risiko.
Gut zu wissen: Für alle Seiten ist es günstiger, vor der Delogierung zu handeln als danach.
Wann die öffentliche Hand einspringt
Einen allgemeinen Anspruch darauf, dass das Amt eine Räumung bezahlt, gibt es nicht. Im Einzelfall kann die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung aber helfen. Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes: die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat, in Wien die MA 40. Einbringen können Sie den Antrag auch beim Gemeindeamt.
Wien: Hilfe in besonderen Lebenslagen
Wien kann nach § 39 Wiener Mindestsicherungsgesetz Hilfen in besonderen Lebenslagen gewähren. Gedacht ist das etwa für einmalige, unvorhergesehene Ausgaben oder für Mietrückstände, die sonst zur Delogierung führen. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, und die Hilfe kann an Bedingungen geknüpft sein, etwa eine Eigenleistung. Ein schriftliches Offert für die Räumung macht den Antrag konkret.
Wenn die Wohnung auf dem Spiel steht
Droht wegen Mietrückständen die Räumung, berät in Wien die Fachstelle für Wohnungssicherung (FAWOS) der Volkshilfe kostenlos. Für Gemeindebauten ist die Wohnungssicherung der MA 40 zuständig. Wiener Wohnen hat seit 2017 außerdem ein eigenes Team „Soziale Wohnungssicherung“, das betroffene Mieter aufsucht.
Und was kostet die Räumung?
Wer zahlt, ist die eine Frage – wie viel, die andere. Eine seriöse Zahl ins Blaue gibt es nicht: Der Betrag hängt weniger von den Quadratmetern ab als von der Menge des Hausrats, dem Zustand der Räume und dem Zugang, etwa einem Stiegenhaus ohne Lift oder einer nötigen Halteverbotszone. Preise, Ablauf und was im Festpreis enthalten ist, erklären wir auf unserer Seite zur Entrümpelung. Dort bekommen Sie nach einer kostenlosen Besichtigung einen verbindlichen Festpreis, schriftlich und inklusive Anfahrt, Entsorgung und Reinigung.
Gut zu wissen: Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Erbschaft oder Räumungsklage klären Gerichtskommissär, Rechtsanwalt oder Wohnungssicherung den Einzelfall.
Die Räumung zahlt in der Regel, wer die Wohnung zurückgeben muss
Das sind der Mieter oder seine Vertretung, nach einem Todesfall die Verlassenschaft bzw. die Erben. Eine bedingte Erbantrittserklärung begrenzt die Haftung auf den Wert des Nachlasses.
Bei einer Delogierung streckt der Vermieter vor. Die öffentliche Hand hilft nur im Einzelfall – ein schriftliches Offert macht jeden Antrag konkret.
Je früher geklärt ist, wer zahlt, desto leichter wird die Räumung für alle.
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Wer zahlt die Räumung, wenn der Mieter noch lebt?
In der Regel der Mieter selbst oder die Person, die ihn vertritt. Am Mietende muss die Wohnung im übernommenen Zustand zurückgegeben werden (§ 1109 ABGB). Für Abnützung haftet der Mieter nur bei Beschädigung oder Missbrauch (§ 1111 ABGB).
Wer den Auftrag an eine Firma gibt, ist Vertragspartner und zahlt die Rechnung. Angehörige ohne Vertretungsbefugnis können in der Regel keinen Auftrag geben.
Müssen Erben die Räumung zahlen?
Treten sie das Erbe an, ja. Mit einer bedingten Erbantrittserklärung haften sie aber nur bis zum Wert der Verlassenschaft.
Dafür errichtet der Notar als Gerichtskommissär ein Inventar. Besprechen Sie die Erklärung mit ihm, bevor Sie unterschreiben.
Was passiert, wenn niemand das Erbe antritt?
Dann werden aus dem Nachlass zuerst Verfahrenskosten, Miete bis zur Räumung und ein einfaches Begräbnis bezahlt. Reicht das nicht, kann die Räumung beim Vermieter bleiben.
Muss für die Verwertung eine Wohnung geräumt werden, bestellt das Gericht eine Verlassenschaftskuratorin oder einen Verlassenschaftskurator.
Zahlt das Sozialamt eine Messie-Räumung?
Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht. Im Einzelfall kann die Sozialhilfe helfen, in Wien auch eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 39 WMG.
Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes, in Wien die MA 40. Ein schriftliches Offert macht den Antrag konkret.
Wer zahlt bei einer Delogierung?
Der Vermieter streckt die Kosten vor, auferlegt werden sie dem Mieter. Oft sind sie aber nicht einbringlich.
Zurückgelassener unpfändbarer Hausrat ist dem Mieter zur Verfügung zu halten. Für alle Seiten ist es günstiger, vor der Delogierung zu handeln als danach.